„Mindestens auf Grundlage der drei umfassenden Sozialprinzipien Personalität, Solidarität und Subsidiarität muss das Arbeitsrecht nicht nur einen hohen Anspruch an sich selbst formulieren, sondern diesen auch lückenlos einlösen“, so der KAB-Bundesvorstand.
Die KAB fordert im Rahmen der aktuellen Reform des kirchlichen Arbeitsrechts ein gemeinsames Wirken von Dienstgebern und Dienstnehmern auf Augenhöhe. Der kirchliche Dienst muss ein „effektives und einklagbares Gleichgewicht der beiden Seiten sicherstellen“, so die KAB. Die betriebliche Mitbestimmung in katholischen Einrichtungen dürfe keine Schlechterstellung gegenüber dem Betriebsverfassungsgesetz. Im Gegenteil, für ihre Botschaft sollte die Kirche mit gutem Beispiel vorangehen und die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes als „Mindeststandard in allen kirchlichen Einrichtungen“ anwenden. „Ein eigenes, kirchliches Mitbestimmungsrecht hat nur dann seine Berechtigung, wenn es ein stärkeres Mitbestimmungsrecht darstellt als das BetrVG“, fordert die KAB in ihrem Schreiben an die Bischöfe.
Möglichkeiten für Arbeitskampfmaßnahmen
Darüber hinaus setzt sich die KAB Deutschlands dafür ein, dass sich sowohl die Dienstgeberseite als auch die Dienstnehmerseite stärker jeweils in Arbeitgeberverbänden als auch in Gewerkschaften organisieren. „Die Beschäftigtenseite muss zur Durchsetzung ihrer Interessen ausreichend befähigt werden.“, so die KAB. Es müssen Möglichkeiten eröffnet werden, „gegebenenfalls Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen“.