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Bundespräses Eirich: Leiharbeit ist keine Brücke in den 1. Arbeitsmarkt

Trotz vieler Novellierungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) sind die Beschäftigten in den Leih- und Zeitarbeitsfirmen weiterhin Arbeitnehmer 2. Klasse. Dies erklärt die Katholische Arbeitnehmer-Bewegung Deutschlands (KAB) aus Anlass der Verabschiedung und Inkrafttreten des AÜG im Oktober 1972.

„Knapp fünfzig Jahre nach der Einführung von Zeit- und Leiharbeit hat sich die prekäre Situation der Beschäftigten in den Zeitarbeitsunternehmen nicht wesentlich verbessert“, erklärte Bundespräses Stefan Eirich. Trotz der Versuche der Regierung Schröder, mit dem Gleichheitsgrundsatz Leiharbeitnehmern der Stammbelegschaft hinsichtlich des Lohnes, der Arbeitszeit und des Urlaubanspruches gleichzusetzen, spaltet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz die Belegschaft in den Betrieben. „Leiharbeiter sind die letzten die eingestellt werden und die ersten, die bei Krisen entlassen werden, Leiharbeiter sind es, die in der Pandemie zuerst ihre Arbeit verloren haben, Leiharbeiter sind es, denen Tarifzuschläge verwehrt werden, Leiharbeiter sind es, die nach der Entlassung schlecht bezahlte Jobs annehmen müssen“, so Bundespräses Eirich. Obwohl Leiharbeiter für satte Unternehmensgewinne beispielsweise in der Automobilindustrie sorgten, übernehmen die Firmen keine Verantwortung in Krisenzeiten, beklagt der Sozialverband.

Zehn Prozent Prekaritätszuschlag

Der katholische Sozialverband fordert daher seit vielen Jahren nicht nur eine stärkere Eindämmung der Leiharbeit seitens der Bundesregierung, sondern auch einen so genannten Prekaritätszuschlag in Höhe von zehn Prozent des geltenden Tariflohns, um den beschäftigten in der Leiharbeit einen Ausgleich für „die besonderen Risiken, Belastungen und den flexiblen Einsatz“ zu schaffen. „Die sogenannte Brücke in der ersten Arbeitsmarkt ist zur Rutsche in prekäre Arbeits- und Lebenssituationen der Betroffenen geworden. Im Sinne der Leiharbeitnehmenden