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Gleicher Lohn für gleiche Arbeit muss auch für Leiharbeitnehmende gelten

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit muss auch für Leiharbeitnehmende gelten. Foto: Rabbe

„Gleicher Lohn für gleiche Arbeit muss auch für Leiharbeitnehmende gelten“. Dies betont KAB-Bundesvorsitzender Andreas Luttmer-Bensmann. Enttäuscht zeigt sich die KAB Deutschlands, dass das Bundesarbeitsgericht diesem Grundsatz des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht gefolgt ist.

Das Erfurter BAG hat die Tarifabschlüsse zwischen dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen und der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, die Zeitarbeitnehmerinnen und Zeitarbeitnehmer schlechter stellt, höher bewertet als den Grundsatz der Gleichstellung. Der 5. Senat des Bundesarbeitsgerichtes hat in der heutigen Verhandlung die Revision einer Zeitarbeiterin aus Bayern als unbegründet zurückgewiesen. „Die Klägerin hat keinen Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt, also auf ein Arbeitsentgelt, wie es vergleichbare Stammarbeitnehmer des Entleihers erhalten. Die Klägerin war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags bei der Zeitarbeitsfirma, die gewerblich Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmerin beschäftigt.

Von Januar bis April 2017 war sie einem Unternehmen des Einzelhandels überlassen und erhielt zuletzt einen Stundenlohn von 9,23 Euro brutto. Mit der Klage verlangte die Klägerin von der Zeitarbeitsfirma  die Zahlung von 1.296,72 Euro brutto als Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und derjenigen, die vergleichbaren Stammarbeitnehmern des Entleihers gezahlt worden sein soll. Die Klägerin sah in der Tariföffnung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie die auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Tarifverträge nicht mit Artikel 5 der europäischen Richtlinie über Leiharbeit vereinbar. Vergleichbare Stammarbeitnehmer der Zeitarbeitsfirma wurden nach dem Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Einzelhandel in Bayern vergütet und hätten im Streitzeitraum einen Stundenlohn von 13,64 Euro brutto erhalten.

„Als katholischer Sozialverband werden wir weiterhin uns dafür einsetzen, dass das Gleichheitsprinzip Equal-pay nicht nur für Frauen und Männer, sondern auch für Beschäftigte bei Zeitarbeitsfirmen gilt“, so Luttmer-Bensmann. Die KAB fordert den Gesetzgeber auf, die Möglichkeit der Schlechterstellung, die nach Artikel 5 Abs 3 der Leiharbeits-Richtlinie möglich ist, an den Gleichheitsgrundsatz „Gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ anzupassen.