Diese Website benutzt Cookies. Wenn Sie auf "Akzeptieren" klicken, stimmen Sie dem Einsatz von Cookies gemäß unserer Datenschutzerklärung zu.

KAB: Kirche muss Vorbildcharakter auch in der Arbeitswelt zeigen

Kirchliches Arbeitsrecht sollte einen Vorbildcharakter haben.

Das kirchliche Arbeitsrecht müsse Vorbild für die Gestaltung einer menschenwürdigen, fairen und gerechten Arbeitswelt sein. Ansonsten habe es keine Berechtigung. Dies fordert die KAB Deutschlands in einem offenen Brief an den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz Dr. Georg Bätzing und dem Vorsitzenden der Arbeitsgruppe Kirchliches Arbeitsrecht, Erzbischof Rainer-Maria Kardinal Woelki.

„Mindestens auf Grundlage der drei umfassenden Sozialprinzipien Personalität, Solidarität und Subsidiarität muss das Arbeitsrecht nicht nur einen hohen Anspruch an sich selbst formulieren, sondern diesen auch lückenlos einlösen“, so der KAB-Bundesvorstand.

Die KAB fordert im Rahmen der aktuellen Reform des kirchlichen Arbeitsrechts ein gemeinsames Wirken von Dienstgebern und Dienstnehmern auf Augenhöhe. Der kirchliche Dienst muss ein „effektives und einklagbares Gleichgewicht der beiden Seiten sicherstellen“, so die KAB. Die betriebliche Mitbestimmung in katholischen Einrichtungen dürfe keine Schlechterstellung gegenüber dem Betriebsverfassungsgesetz. Im Gegenteil, für ihre Botschaft sollte die Kirche mit gutem Beispiel vorangehen und die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes als „Mindeststandard in allen kirchlichen Einrichtungen“ anwenden. „Ein eigenes, kirchliches Mitbestimmungsrecht hat nur dann seine Berechtigung, wenn es ein stärkeres Mitbestimmungsrecht darstellt als das BetrVG“, fordert die KAB in ihrem Schreiben an die Bischöfe.

Möglichkeiten für Arbeitskampfmaßnahmen

Darüber hinaus setzt sich die KAB Deutschlands dafür ein, dass sich sowohl die Dienstgeberseite als auch die Dienstnehmerseite stärker jeweils in Arbeitgeberverbänden als auch in Gewerkschaften organisieren.  „Die Beschäftigtenseite muss zur Durchsetzung ihrer Interessen ausreichend befähigt werden.“, so die KAB. Es müssen Möglichkeiten eröffnet werden, „gegebenenfalls Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen“.