„Mit seinem Urteil macht der hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) erneut klar, dass der Sonntag einen besonderen Schutz gegenüber wirtschaftlichen Interessen genießt“, so Eirich. Die Kasseler Richter hatten erklärt, dass es bei beim Sonntagsschutz nicht nur um den Arbeitsschutz von Beschäftigten, sondern auch um den wichtigen Aspekt der Sonntagsruhe gehe. Dem hessischem Ladenöffnungsgesetz zufolge müssten Geschäfte an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen werden, so die Begründung im VGH-Urteil. Darunter fielen Geschäfte aller Art, solange sie ständig Waren zum Verkauf an jeden anböten. (Az.: 8 B 77/22). Da die Automatenmärkte Waren anbieten und die Kundschaft aktiv mit dem Kauf handelt, sei die Arbeitsruhe gestört.
Das Unternehmen Tegut mit Hauptsitz in Fulda betreibt allein in Hessen knapp dreißig Tegut-Minisupermärkte, in denen auf etwa 50 Quadratmetern etwa tausend Artikel zu jeder Zeit verfügbar angeboten werden. Kund:innen haben Zutritt über eine digitale Kontrolle. Auch die Bezahlung in solchen Tegut-Automatenmärkten findet digital statt. Zudem werden die Kunde:innen in den Mini-Supermärkten per Video überwacht.
Auslöser für die Klage vor dem VGH war die Stadt Fulda, die eine Klärung für diese digitalen Mini-Märkte erwirken wollte. Die Ankündigung seitens der Politik und des Unternehmens Tergut, nun eine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes in Hessen zu erwirken, kritisiert KAB-Bundespräses Eirich. „Hier geht es nicht um die Versorgung der Bevölkerung, sondern um Profit und Marktanteile. Dies darf die hessische Landesregierung – auch wenn im Koalitionsvertrag eine Lockerung der Sonntagsbestimmungen vereinbart wurde - nicht zulassen“, so Eirich.